Vorschriften zur Heizöllagerung nach Landes-VAwS

Vorschriften zur Heizöllagerung

Die wichtigsten Regelungen zur Überprüfung von Heizöltanks in neuartiger Übersicht

„Lagerung von wassergefährdenden Stoffen“

Vorschriften zur Heizöllagerung. Die Prüfpflichten für die Lagerung von Heizöl EL werden in den „Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe“ (VAwS) geregelt. Diese Verordnungen sind länderspezifisch, es gibt also derzeit bundesweit 16 verschiedene Länderregelungen. Es sind sowohl einmalige als auch wiederkehrende Prüfungen durch Sachverständige vorgeschrieben. Ob und welche Prüfungen erforderlich sind, hängt von folgenden Eigenschaften der Anlage ab:

  • Lagervolumen / Größe des Heizöltanks
  • Standort der Anlage (etwa oberirdisch/unterirdisch oder innerhalb/außerhalb von Wasserschutzgebieten)

In welchen Abständen der Sachverständige kommt, regelt die jeweilige Landesverordnung. Die für NRW entsprechenden geordneten Bestimmungen der jeweiligen Prüffristen sind unten aufgeführt. Eine bundeseinheitliche Regelung (AwSV) ist bereits verabschiedet worden und tritt ab 01. August 2017 in Kraft.

Der Betreiber ist für seine Tankanlage verantwortlich. Er muss regelmäßig schauen, ob die Anlage in Ordnung ist. Sollte die Anlage wiederkehrend prüfpflichtig sein, ist er dafür verantwortlich, rechtzeitig einen Sachverständigen zur Überprüfung der Anlage zu beauftragen. Festgestellte Mängel sind zu beheben!

Abkürzungen

  • GFK = Glasfaserverstärkter Kunststoff
  • WHG = Wasserhaushaltsgesetz
  • WSG = Wasserschutzgebiet. Ob eine Anlage im Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiet liegt, kann bei der regionalen Unteren Wasserbehörde erfragt werden. Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von WSG sind Heizöllagertanks unzulässig (Einzelfallausnahme ist möglich).

Vorschriften zur Heizöllagerung nach Landes-VAwS im Überblick.

Grundsätzlich gilt:

  • Kellertanks sind oberirdischen Tanks gleichgestellt
  • Fachbetriebspflicht bei allen unterirdischen Anlagen sowie bei oberirdischen Anlagen von über 10.000 Liter
  • Aufstellung einwandiger GFK-Tanks ohne Auffangraum von über 1.000 Liter außerhalb WSG mit Sachverständigenbescheinigung nach § 7 Abs. 4 VAwS NRW

Für oberirdische Tanks …
… außerhalb eines Wasserschutzgebiets gilt:

Tank von über 1.000 Liter bis 10.000 Liter

  • Prüfung bei Inbetriebnahme oder wesentlicher Änderung sowie einer länger als 1 Jahr stillgelegten Anlage
    Dies entfällt, wenn die Anlagen von einem Fachbetrieb aufgestellt und aufgebaut werden und der Fachbetrieb der zuständigen Behörde den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage unter Verwendung des Musters „Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 VAwS“ bescheinigt oder wenn es sich um Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab handelt

Tank von über 10.000 Liter bis 100.000 Liter

  • Prüfung bei Inbetriebnahme, wesentlicher Änderung oder Stilllegung sowie einer länger als 1 Jahr stillgelegten Anlage
  • Regelmäßige Prüfung alle 5 Jahre

… innerhalb eines Wasserschutzgebiets gilt:

Tank von über 1.000 Liter bis 5.000 Liter

  • Prüfung bei Inbetriebnahmeoder wesentlicher Änderung sowie einer länger als 1 Jahr stillgelegten Anlage
    Dies entfällt, wenn die Anlagen von einem Fachbetrieb aufgestellt und aufgebaut werden und der Fachbetrieb der zuständigen Behörde den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage unter Verwendung des Musters „Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 VAwS“ bescheinigt oder wenn es sich um Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab handelt

Tank von über 5.000 Liter bis 100.000 Liter

  • Prüfung bei Inbetriebnahme, wesentlicher Änderung oder Stilllegung sowie einer länger als 1 Jahr stillgelegten Anlage
  • Regelmäßige Prüfung alle 5 Jahre

Für unterirdische Tanks …
… außerhalb eines Wasserschutzgebiets gilt:

Tank bis 100.000 Liter

  • Prüfung bei Inbetriebnahme, wesentlicher Änderung oder Stilllegung sowie einer länger als 1 Jahr stillgelegten Anlage
  • Regelmäßige Prüfung alle 5 Jahre

… innerhalb eines Wasserschutzgebiets gilt:

Tank bis 100.000 Liter

  • Prüfung bei Inbetriebnahme, wesentlicher Änderung oder Stilllegung sowie einer länger als 1 Jahr stillgelegten Anlage
  • Regelmäßige Prüfung alle 2,5 Jahre

(VAwS vom 20.03.2004, zuletzt geändert am 18.12.2012)

Stand Dezember 2016. Rechtlich verbindlich sind allein die im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichten und aktuell gültigen Texte.

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